A
Abschrift:
Urkunde, die den Inhalt der Urschrift eines Notariatsaktes, eines notariellen Protokolls oder einer Privaturkunde wiedergibt.
Adoptionsvertrag:
Eine Adoption (auch Annahme an Kindes statt genannt) eines Kindes kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkind und anschließender gerichtlicher Bewilligung (auf Antrag eines der Vertragsteile) zustande. Das noch minderjährige Wahlkind wird anlässlich der Adoption durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten und erhält durch die Adoption die gleichen Rechte (Unterhalts-, Erbrechte, udgl.), wie sie ein leibliches Kind von Geburt an hat.
Aktenverwahrung:
Der Notar verwahrt alle Notariatsurkunden, die er oder der ihn vertretende Substitut aufgenommen hat. Beendet der Notar sein Amt, übernimmt und verwahrt sein Amtsnachfolger die notariellen Urkunden. So ist gewährleistet, dass jederzeit eine notarielle Urkunde für den Beweis dessen verwendet werden kann, was in ihr erklärt oder bezeugt ist. Für diesen Zweck erhalten die Parteien Ausfertigungen oder Abschriften der notariellen Urkunde.
Amt:
Die Tätigkeit des Notars umfasst neben der Vertretung von Parteien vor Behörden und außerbehördlich auch die Urkundstätigkeit. Hierfür ist der Notar mit hoheitlicher Gewalt beliehen und errichtet öffentliche Urkunden. Der Notar ist kein Beamter im dienstrechtlichen Sinn, er ist selbständig freiberuflich tätig und erhält keinerlei Bezüge vom Staat.
Amtssiegel:
Die Beurkundung oder Beglaubigung eines Notars erkennt man daran, dass seiner Unterschrift das Amtssiegel beigesetzt ist. Der Notar darf dieses Siegel nur für seine notariellen Amtsgeschäfte gebrauchen. Für die Errichtung elektronischer Urkunden steht dem Notar die elektronische Beurkundungssignatur zur Verfügung.
Amtssitz:
Ort, an dem der Notar seine Kanzlei eröffnen und einen regelmäßigen Kanzleibetrieb führen muss. Die Anwesenheits- und Betriebspflicht ergibt sich aus dem “öffentlichen Amt” des Notars als Bestandteil der staatlichen Rechtspflegeeinrichtungen.
Amtstag:
Regelmäßige Berufstätigkeit des Notars außerhalb seiner Kanzlei, jedoch innerhalb seines Amtssprengels, zu der der Notar unter Berücksichtigung des Bedarfes der Bevölkerung von der Notariatskammer verpflichtet worden ist.
Apostille:
Zusätzlich zu einer Unterschriftsbeglaubigung des Notars benötigen manche Urkunden für das Ausland einer sog. Apostille (= vereinfachte Form einer Überbeglaubigung). Mit dieser sog. Apostille bestätigt eine österreichische Behörde (zumeist der Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes) die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Wann eine diplomatische Beglaubigung erforderlich ist oder eine Apostille ausreicht, hängt davon ab, für welches Land die Urkunde benötigt wird.
Aufsandungserklärung:
Eine Aufsandungserklärung in einem Vertrag ist die ausdrückliche, schriftliche Erklärung des derzeitigen grundbücherlichen (bzw. außerbücherlichen) Eigentümers, dass dieser mit der Eintragung des Erwerbers der Immobilie im Grundbuch einverstanden ist. Die Unterschriften welche anlässlich der Aufsandungserklärung abgegeben werden sind vor dem Notar oder dem Gericht zu beglaubigen.
Außerstreit:
Mit diesem Begriff bezeichnet man alle jene Tätigkeiten und Verfahren, die die vertragliche, vergleichende oder unter Anleitung eines Richters herbeigeführte Gestaltung von Rechtsverhältnissen zum Ziel hat. Der Notar ist ein klassischer Außerstreitfachmann. Durch seine Beratungstätigkeit und die Verfassung von Urkunden für Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen trägt er zu Rechtssicherheit und Streitvermeidung bei.
Ausfertigung:
Notarielle Urkunde, die den Inhalt eines Notariatsaktes wiedergibt und die das in Verwahrung des Notars bleibende Original des Notariatsaktes im Rechtsverkehr vertritt. Die Vorlage der Ausfertigung hat die gleiche Wirkung wie die Vorlage der Urschrift des Notariatsaktes.
B
Beglaubigung:
Im Rechtsverkehr spielen die Richtigkeit von Urkunden und die Echtheit von Unterschriften eine große Rolle. In vielen Fällen wird daher hierfür eine besondere Form verlangt. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist die Feststellung dieser Tatsachen durch einen Notar. Die Beglaubigung hat besondere Beweiskraft und dient der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz.
Belastungsverbot:
Ein (im Grundbuch eingetragenes) Belastungsverbot bewirkt, dass ohne Zustimmung des Berechtigten eine Liegenschaft oder Eigentumswohnung nicht mit einem Pfandrecht belastet werden kann.
Ein Belastungsverbot wird meistens auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten eingeräumt, mit einem Veräußerungsverbot verknüpft und erlischt, wenn einer der beiden verstirbt.
Berufsgeheimnis:
Die Klienten müssen sich rückhaltlos anvertrauen können, damit sie für ihren Fall den richtigen Rat bekommen. Deshalb ist der Notar zur strengen Wahrung des Berufsgeheimnisses über die vor ihm geführten Verhandlungen verpflichtet.
Berufshaftpflichtversicherung:
Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu halten. Die Mindestversicherungssumme beträgt derzeit EUR 400.000,00 für jeden Versicherungsfall. Liegt der Treuhandrahmen einer eintragungspflichtigen Geldtreuhandschaft über der Versicherungssumme des Notars, so beantragt der Notar mit Registrierung in THR eine Ergänzungsversicherung bis zur Höhe von max. EUR 7,5 Mio.
Berufslaufbahn:
Vor seiner Ernennung muss der Notar ein Studium des österreichischen Rechts erfolgreich abgeschlossen, eine zumindest siebenjährige praktische Verwendung (davon jedenfalls drei Jahre als Notariatskandidat) absolviert, die Notariatsprüfung bestanden haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen. In der Praxis ist die Vorbereitungszeit jedoch zumeist länger. Dies gewährleistet, dass jeder Notar bei seiner Ernennung neben seinem erworbenen Fachwissen auch sehr viel praktische Erfahrung hat. Dies kommt unmittelbar seinen Klienten zugute.
Beurkundung:
Im Allgemeinen versteht man unter Beurkundung die Aufnahme einer notariellen Urkunde über ein Rechtsgeschäft, eine Rechtserklärung, eine Wissenserklärung oder über Tatsachen und sonstige Vorgänge, wenn hierdurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Im Besonderen ist die Beurkundung die Wiedergabe des Inhaltes der Wahrnehmung des Notars über Tatsachen, Wissenserklärungen oder sonstige Vorgänge. Beurkundungen sind öffentliche Urkunden.
Beurkundungssignatur:
Die elektronische Beurkundungssignatur des Notars dient der Errichtung elektronischer öffentlicher Urkunden. Sie entspricht dem Amtssiegel im Bereich der Papierurkunden und hat wie das Amtssiegel einen gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalt. Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Zertifizierungsdienstanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen.
Beurkundungstätigkeit:
Teil der vorsorgenden Rechtspflege. Soweit diese Tätigkeit nicht von Behörden und Gerichten ausgeübt wird, wird sie zur zweckmäßigen Verteilung der Rechtspflegeaufgaben dem Notariat übertragen, das für diese Sonderaufgabe eingerichtet ist. Auch anderen Berufen wird Beurkundungsfunktion auf ihrem Fachgebiet übertragen, z.B. den Zivilingenieuren.
D
Dienstbarkeit (auch Servitut genannt):
Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache, welche den Eigentümer dieser Sache verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Dienstbarkeiten können ersessen werden aber auch infolge einer Nichtausübung verjähren.
Dienstbarkeiten an Liegenschaften (z.B. Geh- und Fahrtrechte, Wasserbezug- und –leitungsrechte, …) werden umgangssprachlich als Grunddienstbarkeiten bezeichnet und dienen der besseren Nutzung des begünstigten Grundstückes zu Lasten eines anderen Grundstückes. Dienstbarkeiten zugunsten bestimmter Personen werden umgangssprachlich als persönliche Dienstbarkeiten bezeichnet, verschaffen einer bestimmten Person einen Vorteil und enden spätestens mit dem Tod des Berechtigten.
Digitale Signatur:
Ein mit einem geheimen Schlüssel(private key) für ein bestimmtes elektronisches Dokument hergestelltes Prüfverfahren, das zusammen mit einem in einem öffentlichen Register eingetragenen öffentlichen Schlüssel (public key) auf den Urheber der elektronischen Information schließen lässt. Wird das elektronische Dokument mit dem geheimen Schlüssel des Absenders und dem geheimen Schlüssel einer Urkundsperson versehen, kann damit auch die Authentizität der Information sichergestellt werden.
Diplomatische Beglaubigung:
Für Urkunden im internationalen Rechtsverkehr wird, abhängig von dem Land in dem die Urkunde verwendet werden soll, zusätzlich zur Unterschriftsbeglaubigung des Notars eine sog. diplomatische Beglaubigung benötigt.
Nach der Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar ist eine sog. Zwischenbeglaubigung von einer österreichischen Behörde (zumeist dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes) bzw. vom jeweiligen Außenministerium im Heimatland einzuholen. Nach dieser ist eine sog. Überbeglaubigung durch das zuständige Bundesministerium erforderlich und kann erst danach die österreichische Urkunde von der Vertretungsbehörde des jeweiligen Staates für den Gebrauch in diesem Staat legalisiert werden.
E
Ehevertrag:
In Österreich gilt auch nach Eingehen einer Ehe der Stand der sogenannten Gütertrennung d.h. dass jeder Ehepartner Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten/ während der Ehe von Todes wegen erworbenen oder geschenkten Vermögenswerte bleibt und nur für eigene Schulden haftet (also die Ehe nicht automatisch zu einer Aufteilung des bisherigen Vermögens oder der Schulden auf beide Ehepartner führt).
Im Rahmen einer Scheidung werden jedoch das eheliche Gebrauchsvermögen, (z.B. Hausrat und Ehewohnung) sowie eheliche Ersparnisse aufgeteilt und ist oft nicht mehr feststellbar, welches Vermögen erst während der Ehe erstanden oder angespart wurde.
Die Ehepartner können vor und nach der Eheschließung Vermögensregelungen für die Dauer der Ehe (Ehegüterverträge) oder für den Fall der Scheidung der Ehe (Vorwegvereinbarung) treffen und werden solche Vermögensregelungen im Sprachgebrauch als Eheverträge bezeichnet.
Eigentümerpartnerschaft:
Entsprechen dem österreichischen Recht können nur 2 Personen Eigentümer einer Eigentumswohnung sein und begründen diese dadurch automatisch eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft. Das Besondere an der Eigentümerpartnerschaft ist, dass beide Personen jeweils nur zur Hälfte Eigentümer der Eigentumswohnung werden können, egal wie viel jeder von ihnen zum Erwerb beigesteuert hat. Die beiden Anteile an dem Mindestanteil des Wohnungseigentums dürfen nicht getrennt werden, sondern nur mehr gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
Einantwortungsbeschluss:
Nach Beendigung eines Verlassenschaftsverfahrens steht der sogenannte Einantwortungsbeschluss, welcher vom zuständigen Verlassenschaftsgericht (= Bezirksgericht) ausgestellt wird.
Als Einantwortung wird die gerichtliche Übergabe der Verlassenschaft (= des Vermögens des Verstorbenen) in den rechtlichen Besitz des Erben verstanden und weist der Beschluss u.a. den Erben, dessen Erbquote und den Berufungsgrund (auf welchen sich die Erbeneigenschaft begründet) aus.
Einheitswert:
Der Einheitswert ist ein vom Finanzamt berechneter Wert für ein Grundstück, ein Haus, odgl. und liegt (in der Regel) um ein Vielfaches unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie. Seit dem 01.01.2016 ist der Einheitswert nicht mehr Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sondern ist seit diesem Zeitpunkt der sogenannte Grundstückswert maßgebend.
Der dreifache Einheitswert stellt jedoch noch die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr für das Grundbuchsgericht dar.
Elektronischer Rechtsverkehr:
Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) ermöglicht die gesicherte papierlose Übermittlung von strukturierten und damit weiterverarbeitbaren Daten von Verfahrensbeteiligten zum Gericht und zurück. Hauptanwendung sind sogenannte Mahnklagen sowie Exekutionsanträge (Anträge zur Vollstreckung), Anträge an das Firmenbuch sowie Anträge an das Grundbuch. Der ERV ersetzt damit die konventionelle Übermittlung von Dokumenten unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Der ERV wird auch als „E-Justice” bezeichnet bzw. im Bereich des Verwaltungsverfahrens als „E-Gouvernement”.
Erbantrittserklärung:
Unter einer Erbantrittserklärung versteht man die Erklärung des potentiellen Erben im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens, das Erbe annehmen zu wollen.
Es gibt zwei Arten der Erbantrittserklärung, welche unterschiedliche Rechtsfolgen für den Erben auslösen:
Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für sämtliche Schulden des Verstorbenen (egal ob er diese kannte oder kennen musste auch über den Wert der Verlassenschaft hinaus) mit seinem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe.
Bei der bedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe zwar ebenfalls bis zum Wert des im Verlassenschaftsverfahren ausgewiesenen Aktivvermögen, er kann jedoch das Risiko der Schuldenhaftung auf das ausgewiesenen Aktivvermögen beschränken, sodass er von seinem eigenen Vermögen nichts verwenden muss. Die Abgabe der bedingten Erbantrittserklärung ist jedoch u.U. mit höheren Verfahrenskosten und einer längeren Verfahrensdauer verbunden.
Erbverzicht:
Der potentielle Erbe kann mittels eines Vertrages (Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll) zu Lebzeiten mit dem zukünftigen Verstorbenen auf sein zukünftiges Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht schließt das gesetzliche Erbrecht aus, erhöht die Erb- und Pflichtteilsquoten der übrigen gesetzlichen Erben und beseitigt damit auch das Pflichtteilsrecht. Der Erbe kann jedoch durch ein späteres Testament erneut zum Erben des Verstorbenen werden.
Ersatzerbschaft:
Im Rahmen der Errichtung eines Testamentes sollte auch der Fall bedacht werden, was passiert, wenn der eingesetzte Erbe gemeinsam vor oder mit dem Verstorbenen verstirbt. Eine solche Regelung nennt sich Ersatzerbschaft und benennt einen Erben, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder will.
Erwachsenenvertretung (vormals Sachwalterschaft):
Ab dem 01.07.2018 traten gesetzliche Änderungen im Sachwalterschaftrecht in Kraft und baut die Rechtsordnung nunmehr auf vier verschiedene Arten der Vertretung auf, welche den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechend, unterschiedlich viel Selbstbestimmung ermöglichen sollen.
Je nach aktueller Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person kann diese zwischen folgenden Säulen des Erwachsenenschutzgesetzes wählen bzw. stehen folgenden Vertretungsmöglichkeiten für die betroffene Person zur Verfügung:
F
Fachmann:
Der Notar benötigt für seine Berufsausübung ein abgeschlossenes Universitätsstudium des österreichischen Rechts, eine zumindest siebenjährige praktische Verwendung (davon jedenfalls drei Jahre als Notariatskandidat, die restliche Zeit z.B. als Rechtspraktikant, Richteramtsanwärter, Richter) sowie die erfolgreiche Ablegung der zweiteiligen Notariatsprüfung. Seine praktische Ausbildung erhält er als Berufsanwärter durch selbständige Notare in täglicher Kanzleipraxis. Die dabei gewonnene praktische Erfahrung kommt neben dem fachlichen Wissen dem Klienten zugute.
Firmenbuch:
Jede Notarstelle verfügt über eine Einrichtung zur Abfrage der im Firmenbuch gespeicherten Daten. Der Notar beurkundet Firmenbuchabschriften und Firmenbuchauszüge, die gleich viel kosten wie bei Gericht. Eine deutliche Verbesserung des Zuganges zum Recht, besonders in strukturschwachen Regionen. Über das elektronische GOG-Archiv des österreichischen Notariates kann der Notar Urkunden für das Firmenbuch elektronisch übermitteln, dies beschleunigt das Verfahren beim Firmenbuchgericht deutlich.
Formvorschriften:
Das Gesetz verlangt für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen und zum Nachweis bestimmter Vorgänge notarielle Beurkundung. Dies soll die Interessen der Parteien und dritter Beteiligter schützen und Rechtssicherheit gewährleisten. Zweck der Verpflichtung zur notariellen Form ist es, die Ernstlichkeit, Mängelfreiheit und Überlegtheit des Vertragswillens sicherzustellen, Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen und Klarheit über Parteien, Vertragsobjekt und Vertragszeitpunkt zu schaffen. Formvorschriften dienen ebenso dem Schutz vor Übereilung, der Beweissicherung und der zweifelsfreien Darstellung eines rechtserheblichen Vorganges. Formvorschriften bestehen aus Rechtssicherheitsgründen, nicht nur für Papierurkunden, sondern auch für elektronische Urkunden.
Fremdes Geld:
Die notarielle Abwicklung von Rechtsgeschäften bringt für den Notar ständigen Umgang mit fremdem Geld. Die notarielle Treuhandschaft ist eine typische Dienstleistung, die Integrität, Korrektheit und Verantwortungsbewusstsein verlangt.
G
Gebietsschutz:
Der Notar wird auf eine bestimmte Notarstelle ernannt. Gelegentlich wird diese Einteilung des Bundesgebietes in Notarsprengel als “Gebietsschutz” bezeichnet. Diese Bezeichnung ist unzutreffend, da der Notar seine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet ausüben darf. Tatsächlich soll die Festlegung der Anzahl und der örtlichen Lage der Notarstellen durch Verordnung des Bundesministers für Justiz (sogenannte „Systemisierung”) die umfassende und ortsnahe rechtliche Betreuung der Bevölkerung auch in strukturell schwachen Gebieten sichern. Zusätzlich erleichtern diese Notarsprengel mit den Sprengeln der Bezirksgerichte die Heranziehung der Notare als Gerichtskommissäre durch die jeweils zuständigen Bezirksgerichte, da für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlungen im Vorhinein eine Verteilungsordnung erlassen werden muss.
Geldwäsche:
Geldwäsche liegt vor, wenn jemand Vermögensbestandteile, die aus einem mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen, aus bestimmten Vergehen, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht.
Gerichtsentlastung:
Die Notare tragen durch ihre Tätigkeit wesentlich zur Entlastung der Gerichte, aber auch anderer staatlicher Behörden bei. Im besonderen durch die Qualität der von ihnen verfassten Urkunden, die Möglichkeit der Vollstreckbarmachung von Ansprüchen, die kompetente Vertretung von Parteien vor Gerichten und anderen Behörden durch präzise und begründete Anträge, die Durchführung von Amtshandlungen im Auftrag der Gerichte, wie z.B. in Verlassenschafts- und in Pflegschaftsverfahren, durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in Grundbuch und Firmenbuch in den Notariatskanzleien und durch die korrekte notarielle Abwicklung von Rechtsgeschäften und Treuhandschaften.
Gerichtsgebühren:
Für die Eingabe um Eintragungen in das Grund- bzw. Firmenbuch ist eine feste Gebühr an das zuständige Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht (sog. Eingabegebühr) zu entrichten.
Für die Eintragung von Rechten (Eigentumsrechte, Pfandrechte, Vor- und Anmerkungen) in das Grundbuch ist eine Hundertsatzgebühr in unterschiedlicher Höhe vom Wert des Rechtes (sog. Eintragungsgebühr) zu entrichten.
Für Neueintragungen und Änderungen (Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Kapital, usw.) in das Firmenbuch ist eine feste Gebühr an das zuständige Firmenbuchgericht (sog. Eintragungsgebühr) zu entrichten.
Für die Abwicklung eines Verlassenschaftsverfahrens ist eine Gebühr (welche nach den Verhältnissen am Todestag des Verstorbenen ermittelt und vom reinen Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens berechnet wird) an das zuständige Verlassenschaftsgericht (sog. Pauschalgebühr) zu entrichten.
Gerichtskommissär:
Das Gesetz verpflichtet den Notar, über Auftrag des Gerichtes bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen, insbesondere in Verlassenschaftssachen und Pflegschaftssachen. Richterliche Entscheidungen, förmliche Vernehmungen und Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe im Ausland sind von dieser Tätigkeit ausgenommen.
Gerichtskommissariat:
Die Tätigkeit der Notare im Auftrag der Gerichte – als Gerichtskommissariat bezeichnet – trägt wesentlich zur Gerichtsentlastung, zur Beschleunigung der den Notaren übertragenen Verfahren und zur Kostenwahrheit bei.
Geschäftsfelder:
Der Notar ist öffentliche Urkundsperson (Urkundenverfasser) und Rechtsberater im sogenannten außerstreitigen Recht. Hierzu gehören Liegenschaftsrecht, Darlehensrecht, Eherecht, Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht, Schutz immaterieller Güter, Gebühren- und Verkehrsteuerrecht, Grundverkehrs- und Agrarangelegenheiten, Wechselprotestrecht, Vormundschaftsrecht, Adoptionsrecht, Testamentsrecht, Verlassenschaftsabwicklungen, Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht und vieles mehr.
Gesellschaftsvertrag:
Das Gründungsdokument mit welcher eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Personengesellschaft gegründet wird nennt man Gesellschaftsvertrag und ist dieser bei den unterschiedlichen Gesellschaften an unterschiedliche Formvorschriften gebunden.
Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem Regelungen über den Beginn und das Ende der Gesellschaft, das Verhältnis der Gesellschafter zueinander, die Vertretung der Gesellschaft nach außen, die Verteilung des Gewinnes bzw. Verlustes der Gesellschaft, usw.
Gesetzliche Erbfolge:
Die gesetzliche Erbfolge, wonach bestimmte Angehörige des Verstorbenen quotenmäßig zu Erben berufen sind, tritt immer dann ein, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat bzw. dieses ungültig ist bzw. dieses nicht das gesamte vererbbare Vermögen des Verstorbenen betrifft oder der eingesetzte Erbe aus welchen Gründen auch immer nicht zur Erbschaft gelangt.
GOG – Archiv:
Das (sogenannte) GOG-Archiv (die rechtliche Grundlage findet sich in § 91c Gerichtsorganisationsgesetz) bildet einen Bestandteil von cyberDOC, dem elektronischen Urkundenarchiv des österreichischen Notariates. Im GOG – Archiv sind Urkunden eingestellt, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind.
Grundbuch:
In jeder Notarstelle befindet sich eine Abfragestelle zum Grundbuch. Jeder Notar kann Grundbuchsabschriften und Grundbuchauszüge – so wie das Gericht – zu denselben Kosten wie dieses ausstellen. In vielen Notarstellen kann man online in die digitale Katastermappe Einsicht nehmen. Das Grundbuch ist eines der klassischen Geschäftsfelder des Notars. Durch die von ihm gestellten sachgerechten Anträge trägt er zur Beschleunigung des Rechtsverkehrs im Grundbuch und zur Gerichtsentlastung maßgeblich bei. Über das elektronische GOG-Archiv des österreichischen Notariates kann der Notar Urkunden für das Grundbuch und das Firmenbuch elektronisch übermitteln, was die jeweiligen Verfahren erheblich beschleunigt.
Grunderwerbsteuer:
Steuer für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die die Übereignung und den Erwerb des Eigentums von Grundstücken zum Gegenstand haben. Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind gesetzlich befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge an Grundstücken selbst zu berechnen mit der Verpflichtung, die Selbstberechnung dem zuständigen Finanzamt anzumelden und die Steuer zum Fälligkeitstag zu entrichten. Die Anmeldung der Selbstberechnung hat mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu erfolgen.
Grundstückswert:
Seit dem 01.01.2016 stellt der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, welche ein Liegenschaftserwerber u.a. bei einem unentgeltlichen Erwerb/ Erwerb von Todes wegen oder im Familienverband zu leisten hat, dar. Dieser kann wahlweise mittels Pauschalwertmodell/ geeignetem Immobilienpreisspiegel oder Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
Grundverkehr:
Der Grundverkehr in Österreich unterliegt jeweils dem regional zuständigen Grundverkehrsgesetz der einzelnen Bundesländer und regelt den Grundstückserwerb zwischen Inländern, EU-Bürgern und EU-Ausländern. Für bestimmte Rechtsgeschäfte mit besonders gewidmeten Grundstücken entscheidet die jeweilige Grundverkehrsbehörde, ob ein Rechtsgeschäft genehmigungs/- anzeigepflichtig ist oder nur unter bestimmten Auflagen zu genehmigen ist.
H
Haftung:
Der Notar haftet für den Schaden, den er schuldhaft in Ausübung seines Berufes den Parteien zufügt. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und auf die Dauer seiner Tätigkeit aufrecht zu halten.
Honorar:
Für den Honoraranspruch des Notars gibt es ein vom Parlament beschlossenes Gesetz und Richtlinien der Notariatskammern. Die leistungsgerechte und angemessene Entlohnung des Notars ist in vielen Rechtsfällen geringer als die Folgekosten eines gerichtlichen Verfahrens zur Lösung von Streitfragen, die bei ordnungsgemäßer Beratung und Beurkundung vorweg vermieden werden können. Der gesetzlich vorgegebene Tarif ist jedoch eine Höchstgrenze.
Hypothek (auch Pfandrecht):
Unter einer Hypothek versteht man ein grundbücherlich eingetragenes Pfandrecht ob einer Liegenschaft/ Eigentumswohnung, welches zur Absicherung eines Kredites oder Darlehens für einen Geldgeber (meist Bank) dient. Bei Zahlungsrückständen ist der Geldgeber berechtigt sich aus dem Erlös, der sich durch eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft/ Eigentumswohnung ergibt, zu befriedigen.
I
Immobilienertragsteuer (ImmoESt, vormals Spekulationssteuer):
Seit dem Abschaffen der Spekulationssteuer im Jahre 2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden/ Gebäude/ grundstücksgleichen Rechten (sog. entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge, mit einigen Ausnahmetatbeständen) der Einkommensteuerpflicht.
K
Kaufanbot:
Ein Kaufanbot ist eine verbindliche einseitige Erklärung eine potentiellen Kaufinteressenten eine bestimmte Immobilie zu einem bestimmten Preis von einem bestimmten Verkäufer zu kaufen. Durch die Annahme des Kaufanbotes durch den Verkäufer ist der Käufer rechtlich verpflichtet das Kaufobjekt, zu jenen Bedingungen wie sie im Angebot festgelegt wurden, zu erwerben.
Kaufvertrag:
Beim Kaufvertrag handelt es sich um einen zumeist schriftlichen Vertrag, mit welchem ein Käufer von einem Verkäufer eine Sache oder ein Recht erwirbt, wofür der Käufer als Gegenleistung dem Verkäufer einen Kaufpreis zu entrichten hat.
Kollegiale Hilfe:
Ist bei Rechtsgeschäften oder Rechtserklärungen ausländisches Recht zu berücksichtigen, helfen einander die Berufsangehörigen der europäischen Notariate durch Informationen über das betroffene ausländische Recht.
Konsumentenschutz:
Auf den notariellen Arbeitsgebieten hilft der Notar durch seine Rechtsberatung dem Konsumenten, sich besser in den zahlreicher und unübersichtlicher werdenden Rechtsvorschriften zurecht zu finden. Es gehört zu den Berufspflichten des Notars, Vertragsparteien vor Übervorteilung und Übereilung zu schützen. Die notarielle Abwicklung von Rechtsgeschäften verbunden mit notarieller Treuhandschaft ist ein Beitrag zum Konsumentenschutz.
Kostenwahrheit:
Das Honorar für den Notar bezahlt grundsätzlich derjenige, der dem Notar den Auftrag für die Beurkundung seiner Rechtsverhältnisse gegeben oder ihn für Beratung und Vertretung vor Gerichten und Behörden in Anspruch genommen und damit den Beurkundungs-, Beratungs- und Vertretungsaufwand verursacht hat. Das Gesetz verpflichtet den Notar aber auch zu unentgeltlichen Leistungen (zum Teil im Bereich des Gerichtskommissariates) oder zu Leistungen ohne Kostendeckung. Darüber hinaus erhält jeder Konsument in den Notariatskanzleien eine erste unentgeltliche Rechtsauskunft.
L
Lebenszeugnis:
Der Notar beurkundet mit einem Lebenszeugnis, dass die in der Kanzlei erscheinende und sich ausgewiesene Person an diesem Tag gelebt hat.
Ein Lebenszeugnis wird zumeist für das Ausland, zur Auszahlung von Pensionen, benötigt, da die ausländischen Behörden einen Nachweis des dafür benötigen, dass der Berechtigte noch am Leben ist.
Legalisierung:
Beurkundung eines Notars, dass die von ihm beglaubigte Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt. Die notarielle Amtshandlung bezieht sich auf die Tatsache der Echtheit der Unterschrift. Der Notar kann auch die Echtheit einer elektronischen Signatur beurkunden.
Letztwillige Anordnung bzw. Verfügung
Unter einer letztwilligen Anordnung versteht man einen Sammelbegriff welcher verschiedene Arten von Verfügungen für den Todesfall beschreibt z.B. einen Erbvertrag, ein Testament, ein Vermächtnis (früher Kodizill). Mit diesen regelt eine Person zu ihren Lebzeiten was nach ihrem Tode mit ihrem Vermögen passieren soll.
M
„Mantel“-Akt (Solennisierung einer Urkunde):
Notariaktsaktspflichtige Rechtsgeschäfte/ Urkunden können als Privaturkunde von z.B. einem Rechtsanwalt errichtet werden, bedürfen jedoch damit sie wirksam sind, der Solennisierung durch einen Notar. Durch diese sog. Solennisierung wird die Privaturkunde zu einer öffentlichen Urkunde, Dieser Vorgang wird in der Umgangssprache zwischen Rechtsvertretern oft als “Mantelung einer Privaturkunde” oder “Mantelakt” bezeichnet.
Notariaktsaktspflichtige Rechtsgeschäfte/ Urkunden sind z.B. Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, manche zwischen Ehegatten abgeschlossene Verträge, Erb- und Pflichtteilsverzichte, Gesellschaftsverträge von GmbH´s, Abtretungsverträge von GmbH-Anteilen, usw.
Mitwirkungsverbot:
Der Notar darf bei verbotenen Geschäften oder Geschäften, die die Parteien zum Schein, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zweck der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten abschließen, nicht mitwirken. Außerdem darf der Notar nicht mit solchen Personen eine Amtshandlung vornehmen, von denen er weiß oder mit Grund annehmen muss, dass sie nicht geschäftsfähig sind.
N
Nacherbschaft:
Eine Nacherbschaft (im engeren Sinn) in einer letztwilligen Anordnung bewirkt, dass der Erbe (= Vorerbe) des Verstorbenen das geerbte Vermögen als Eigentümer der Verlassenschaft lediglich nutzen kann, dessen Substanz jedoch erhalten muss. Stirbt der Vorerbe wird das Verlassenschaftsverfahren des ursprünglich Verstorbenen erneut eröffnet und gelangt das Erbe an den Nacherben.
Neugründungsförderung (NeuFöG):
Im Rahmen des Neugründungs-Förderungsgesetzes werden entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bzw. Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von bestimmten Abgaben und Gebühren befreit.
Die jeweilige Berufsvertretung (Land-/ Wirtschaftskammer) berät den neuen Betriebsinhaber und stellt diesem hierüber einer Erklärung der Neugründung/Betriebsübertragung (amtliches Formular NEUFÖ) aus, welches der zuständigen Behörde (Finanzamt, Zulassungsbehörde, usw.) im Original vorzulegen ist.
Notar:
Berufsjurist, der mit der öffentlichen Aufgabe betraut ist, Willens- und Wissenserklärungen der Parteien sowie tatsächliche Vorgänge zu beurkunden, die Willenserklärungen der Parteien auszulegen und sie in eine juristische Form zu bringen. Vertrauen, Korrektheit und Integrität werden dem Notar bescheinigt. Umständlichkeit und Formalismus werden dem Notar manchmal nachgesagt. Heute ist der Notar ein wirtschaftlich selbständig tätiger Jurist, der mit modernen Kanzleitechniken qualifizierte Rechtsdienstleistungen in modernen Kanzleien erbringt.
Notaranderkonto:
Von einer Bank für den Notar errichtetes Konto für den Erlag und die Verwaltung von Geldern der Klienten. Die Anderkontoführung ermöglicht die strenge Trennung der vom Notar für seine Klienten in Verwahrung genommenen Gelder von den Eigenkonten des Notars.
Notariatsakt:
Die vom Notar für die Parteien hergestellte schriftliche Urkunde über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung, die durch die Mitwirkung des Notars mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet wird. Der Notariatsakt bleibt in Verwahrung des Notars (sogenannte „Urschrift”) und wird im Rechtsverkehr von der Ausfertigung vertreten.
Notariatsaktpflicht:
Das Gesetz sieht für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen die Aufnahme eines Notariatsaktes vor. Hierzu gehören bestimmte Geschäfte zwischen Ehegatten (wie Ehepakte, Kauf- und Darlehensverträge u.a.), Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, bestimmte Verträge im Gesellschaftsrecht oder Urkunden über bestimmte Rechtsgeschäfte, welche von Blinden abgeschlossen werden.
Notariatsarchiv:
Bei den Gerichtshöfen erster Instanz bestehende Sammlung aller notarieller Urkunden, Register und Siegel jener Notarstellen, die vor dem 1.7.2008 verwaist sind. Alle notariellen Urkunden, Register und Siegel von Notarstellen, die erst nach dem 1.7.2008 verwaist sind, werden vom jeweiligen Amtsnachfolger übernommen. Die Notariatsarchive bzw. der Amtsnachfolger erteilen – wie der Notar – von den in ihrer Verwahrung befindlichen notariellen Urkunden Ausfertigungen, Abschriften und Beurkundungen.
Notariatskammer:
Die Notariatskammer ist nicht nur die Standesvertretung der Notare und Notariatskandidaten. Sie führt auch die Aufsicht über die Geschäftsführung der Notare und überwacht deren Disziplin, sie vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten, insbesondere zwischen Notaren und deren Parteien, sie erstellt über Antrag Gutachten über die von Notaren angesprochenen Gebühren und wirkt bei der Besetzung von Notarstellen mit.
Notariatskandidat:
Ein akademisch ausgebildeter Jurist, der sich auf den Beruf des Notars durch Praxis in einer Notariatskanzlei vorbereitet und in das Verzeichnis der Notariatskandidaten, welches bei den Notariatskammern geführt wird, eingetragen ist. Voraussetzung für die Tätigkeit als Notariatskandidat ist außer dem Abschluss eines Universitätsstudiums des österreichischen Rechts auch eine mindestens 5-monatige Praxis bei Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft.
Notariatskanzlei:
Die für die Ausübung der Tätigkeit des Notars personell und organisatorisch eingerichtete Geschäftsstelle am Amtssitz des Notars. Eine Notariatskanzlei kann auch für eine Notarpartnerschaft eingerichtet sein.
Notariatsordnung:
Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung, die Ernennung, die Aufgaben, die Berufspflichten des Notars, Aufsicht über Amtsführung und die Organisation des Notariates geregelt werden.
Notariatstarif:
Die Entlohnung des Notars ist im Notariatstarifgesetz geregelt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass vergleichbare notarielle Dienstleistungen in ganz Österreich gleichbehandelt werden. Die Entlohnung ist wesentlich vom Wert des Geschäftes abhängig, um auch bei geringen Werten die Inanspruchnahme einer qualifizierten Dienstleistung zu ermöglichen.
Notariatsurkunde:
Vom Notar unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften errichtete öffentliche Urkunde, die vollen Beweis dessen macht, was darin amtlich erklärt oder vom Notar bezeugt wird. Der öffentliche Glaube erstreckt sich auf die Tatsache, dass die Parteien die in der Notariatsurkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben haben oder auf das, was vom Notar darin bezeugt wird.
Notarsignatur:
Zur Verwendung im Bereich der Amtsgeschäfte gemäß § 5 NO (zB. Verfassung von Privaturkunden, Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Strafverteidigung etc.) steht dem Notar für den elektronischen Bereich eine Notarsignatur zur Verfügung. Sie entspricht der eigenhändigen Unterschrift auf einer Papierurkunde (ohne Beisetzung des Amtssiegels). Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen, wodurch die Echtheit der Notarsignatur überprüft werden kann.
Notarstellen:
Der Notar übt seine Tätigkeit an einer Notarstelle aus. Dort ist sein Kanzleisitz. Dennoch ist er befugt, seinen Beruf im gesamten Bundesgebiet auszuüben. Die Einteilung des Bundesgebietes in Notarstellen sorgt für eine gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Rechtsdienstleistungen, auch in strukturschwachen Regionen. Diese Einteilung als “Gebietsschutz” zu bezeichnen ist unzutreffend. Vielmehr stellt dieses System eine besondere Form des Konsumentenschutzes dar.
Notartreuhandbank AG:
Bank mit Sitz in Wien, die unter besonderen Auflagen für Einlagensicherung und Kontoführung ausschließlich Notaranderkonten führt.
P
Parteienvertretung:
Der Notar kann Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und – soweit nicht die ausschließliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist – auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht vertreten Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vor den Bezirksgerichten zu vertreten. Der Notar ist außerdem berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen das Bezirksgericht für die Durchführung der Hauptverfahren zuständig ist, zu verteidigen.
Partnerschaftsverträge:
Immer mehr Lebensgefährten wollen Vereinbarungen treffen, die zumindest in Teilbereichen den rechtlichen Wirkungen einer Ehe nahekommen – zum Beispiel im Wohnrecht, in Unterhaltsfragen, im Erbrecht, bei der Vermögensteilung im Trennungsfall. Der Notar kann über die hierfür bestehenden Möglichkeiten beraten und entsprechende Urkunden errichten.
Patientenverfügung:
Eine verbindliche Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, welche unter Beiziehung eines Arztes und eines Notars/ Rechtsanwalts/ rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung errichtet werden kann und mit welcher der Patient eine medizinische Behandlung (z.B. lebensverlängernde Maßnahmen) im Vorhinein ablehnen kann. Die Patientenverfügung soll erst dann wirksam werden, wenn der Patient im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig ist und ist unter Einhaltung der Formvorschriften 8 Jahre lang gültig und von den behandelnden Ärzten zu befolgen.
Wurden nicht sämtliche Formvorschriften eingehalten so ist die Patientenverfügung zwar für den Arzt nicht verbindlich, aber trotzdem für die Ermittlung des Willens des Patienten zugrunde zu legen.
Pfandrecht:
Siehe Erläuterungen zu Hypothek
Pflichtteil:
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und gewährt nahen Angehörigen (Ehegatten/ eingetragenen Partnern und Kindern) einen Anteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) an der Verlassenschaft. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten wird sofort mit dem Tod des Verstorbenen fällig, zahlbar (unter Berücksichtigung von Verzugszinsen) jedoch erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.
Privaturkunde:
Urkunde, für die keine Formvorschriften bestehen. Verfasst ein Notar eine Privaturkunde, hat er ebenso alle für ihn geltenden Berufspflichten zu beachten wie bei der Verfassung einer öffentlichen Urkunde. Eine Privatkurkunde kann der Notar als Papierurkunde oder als elektronische Urkunde errichten.
Protokoll:
Beim notariellen Protokoll handelt es sich um eine Niederschrift, die die Beurkundung von Tatsachen, welche sich vor dem Notar persönlich und unmittelbar abspielen und von Erklärungen, die in seiner Gegenwart abgegeben wurden, zum Gegenstand hat.
R
Rangordnung:
Das Grundbuchgesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung dient der Sicherung eines bücherlichen Ranges für die Dauer eines Jahres ab dem Tage der Bewilligung des Antrages durch das Grundbuchsgericht. Das Grundbuchsgericht stellt einen Rangordnungsbeschluss aus und schützt dieser den Erwerber einer Liegenschaft gegen Verfügungen des “alten” grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers, sofern jener innerhalb der Wirkungsfrist der Rangordnung sein Recht eintragen lässt.
Rechtsauskunft:
In jeder österreichischen Notariatskanzlei bekommt man in allen notariellen Arbeitsgebieten eine erste unentgeltliche Rechtsauskunft.
Rechtsberatung:
Individuelle Rechtsberatung ist Berufspflicht und Voraussetzung für den Schutz der Interessen von Vertragsparteien.
Rechtsdienstleistung:
Der Notar betreut den Klienten im Einzelfall individuell und zugeschnitten auf den konkreten Sachverhalt. Das Ergebnis der Rechtsdienstleistung des Notars ist damit keine Serienanfertigung, sondern auf den jeweiligen Fall des Klienten zugeschnitten. Die umfangreiche Ausbildung und Kompetenz des Notars soll sicherstellen, dass diese Rechtsdienstleistungen in hoher Qualität angeboten werden.
Rechtssicherheit:
Der wichtigste Beitrag des Notariates zum gesellschaftlichen Zusammenleben ist die Schaffung von Rechtsfrieden durch Rechtsvorsorge, umsichtigen Rat und Unparteilichkeit gegenüber den Teilnehmern an einem Rechtsgeschäft.
S
Schenkungsmeldegesetz:
Nach Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer war die Finanzverwaltung bemüht den Wechsel von Vermögenswerten aufgrund von Schenkungen nachvollziehbar zu gestalten und führte neue Meldepflichten ein. Schenkungen und Zweckzuwendungen von gewissen Vermögenswerten unter Lebenden unterliegen nunmehr einer Anzeigepflicht beim Finanzamt. Ausnahmen bestehen jedoch für bestimmte Personengruppen und damit verbundenen Wertgrenzen, bestimmte Vermögenswerte und Rechtsvorgänge.
Schenkungsvertrag:
Unter einem Schenkungsvertrag versteht man die unentgeltliche Übertragung einer Sache an einen anderen. Für Schenkungen die sofort erfüllt werden besteht im Gegensatz zu Schenkungen die nicht sofort erfüllt werden keine Formpflicht.
Seit dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab dem 01.08.2008 besteht lediglich für Schenkungen von bestimmten Vermögenswerten und ab einer bestimmten Höhe eine Schenkungsmeldepflicht an das Finanzamt.
Schenkung auf den Todesfall:
Im Gegensatz zu einem jederzeit widerruflichen Testament verspricht der Geschenkgeber in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall (für den Fall seines Todes) dem Geschenknehmer, die schenkungsweise Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes an den Geschenknehmer, wobei die Wirkung der Schenkung erst mit dem Todesfall des Geschenkgebers eintritt.
Servitut:
Siehe Erläuterungen zu Dienstbarkeiten
Sicherheit:
Vor allem im Rechtsleben besteht das Bedürfnis nach ungestörtem Bestand von Rechten und Pflichten, nach Festigkeit getroffener Vereinbarungen und nach Schutz vor störenden Eingriffen in den gesetzlich vorgegebenen oder vertraglich geschaffenen Rechtsbestand.
Signatur:
Eine elektronische Signatur besteht aus Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt werden oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung, also der Feststellung der Identität des Signators und der Integrität des signierten Dokumentes, dienen.
Standesrichtlinien:
Schriftliche Regeln der Österreichischen Notariatskammer für das Verhalten bei Ausübung des Notariatsberufes und für außerberufliches Verhalten, soweit dadurch die Ehre oder Würde des Berufsstandes geschützt werden soll. Die Standesrichtlinien fassen häufig ungeschriebene Regeln der Standessitte zusammen. Sie sind für Berufsausübung und Verhalten des Notars verbindlich. Schuldhafte Verletzungen der Standesrichtlinien können ein Ordnungsstraf- oder ein Disziplinarverfahren begründen.
Steuerselbstbemessung:
Verfahren zur Selbstberechnung von Steuern durch den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter oder eine hierzu vom Gesetz befugte Person.
Streitvermeidung:
Durch die umfassende Verpflichtung des Notars zur Belehrung der Vertragsparteien über Art und Folgen der von ihnen beabsichtigten Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen sowie durch die genaue Erforschung des tatsächlichen Willens der Parteien und die korrekte Beurkundung des vereinbarten Vertragswillens trägt der Notar wesentlich zur Vermeidung von Missverständnissen und nachfolgenden Prozessen bei.
Superädifikat:
Ein Superädifikat bezeichnet ein nicht auf Dauer errichtetes Bauwerk, das mit Zustimmung des Grundeigentümers, auf einem fremden Grundstück errichtet wird. Anders als im gesetzlichen Normalfall, fallen beim Superädifikat ausnahmsweise das Eigentum am Bauwerk und das Eigentum am Grundstück auseinander. Das Eigentum am Superädifikat wird nicht im Grundbuch eingetragen, sondern durch Errichtung des Bauwerks oder Urkundenhinterlegung erworben.
T
Tarif:
Wettbewerb braucht Grenzen und Spielregeln, auch zum Schutz des Konsumenten. Inhalt und Nutzen von Rechtsdienstleistungen sind für juristische Laien nicht immer leicht erkennbar. Eine tarifliche Regelung der Entlohnung von Rechtsberatern ermöglicht nicht nur eine adäquate Leistungsvergütung, sondern auch die Prognose der zu erwartenden Kosten für einen Rechtsfall. Der gesetzlich vorgegebene Tarif ist die Höchstgrenze der dem Notar zustehenden Entlohnung.
Tauschvertrag:
Beim Tauschvertrag wird eine Sache gegen eine andere Sache überlassen und verpflichten sich die beiden Tauschpartner wechselseitig mittels schuldrechtlichem Vertrag zur gegenseitigen Übertragung von Sachen oder Rechten.
Testament:
Ein Testament ist eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Erklärung des Verstorbenen, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes noch vorhandene Vermögen zur Gänze oder zu einer bestimmten Quote übergehen soll.
Todesfallaufnahme:
Das für den Sterbefall zuständige Bezirksgericht übermittelt dem nach der Verteilungsordnung der Gerichte zuständigen Notar (= Gerichtskommissär) eine Sterbemitteilung. Aufgrund dieser ergänzt der Gerichtskommissär mit den Angehörigen ein Formular (= sog. Todesfallaufnahme) und erhebt dabei sämtliche näheren Umstände (persönliche und vermögensrechtliche Verhältnisse des Verstorbenen), die für das Verlassenschaftsverfahren erforderlich sind.
Treuhandrichtlinie:
Richtlinie der Österreichischen Notariatskammer über die Einrichtung und den Betrieb des Treuhandregisters des österreichischen Notariates. Darin sind weiters die Berufspflichten des Notars bei Übernahme und Abwicklung von Treuhandschaften bestimmt.
Treuhandschaft:
Zu den verantwortungsvollsten Aufgaben des Notars gehört die Verwahrung fremder Vermögenswerte als Treuhänder. Der umsichtige Umgang mit Treuhandgeldern durch den Notar trägt zum Schutz des Konsumenten vor Nachteilen und existenzbedrohenden Vermögensverlusten bei.
U
Übergabevertrag:
Im Gegensatz zum reinen Schenkungsvertrag werden in einem Übergabevertrag Rechte (Wohn-, Fruchtgenuß, Pflege- und Betreuungsrechte udgl.) zugunsten der Übergeber (zur weiteren Versorgung dieser), als Gegenleistung für die “schenkungsweise Übertragung” der Liegenschaft vereinbart.
Überlassung an Zahlungs statt:
Sollten die angefallenen Todfallskosten der Hinterbliebenen die Vermögenswerte (mehr als € 5.000,00) des Verstorbenen übersteigen, so wird kein umfangreiches Verlassenschaftsverfahren (mit Abgabe einer Erbantrittserklärung) eingeleitet sondern es wird die Person die das Begräbnis bezahlt hat mittels Gerichtsbeschluss ermächtigt, über den vorhandenen Nachlass zu verfügen.
Umgründung:
Bei einer Umgründung ändert sich die Rechtsform eines Unternehmens und wird im Zuge dessen Vermögen (insb. Betriebe bzw. Betriebsteile) auf einen neuen (bzw. bereits bestehenden) Rechtsträger übertragen. Umgründungsmaßnahmen (wie z.B. Verschmelzungen, Einbringungen, Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen oder Spaltungen) bezwecken vor allem die Vereinfachung von Unternehmensübertragungen und Umstrukturierungen von Gesellschaften und werden u.a. aus betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und Haftungsinteressen vorgenommen.
Unabhängigkeit:
Der Notar ist nur dem Gesetz verpflichtet und an dieses gebunden. Gleich dem Richter ist er unversetzbar und (natürlich vorbehaltlich der strengsten Disziplinarstrafe der Entsetzung vom Amt) unabsetzbar.
Unentgeltliche Rechtsauskunft:
Die Notare nehmen ihre soziale Verantwortung auch durch die erste unentgeltliche Rechtsauskunft in ihren Kanzleien wahr. Niemand soll durch Beratungshonorar davon abgehalten werden, eine erste Auskunft bei einem Notar einzuholen.
Unparteilichkeit:
Der Notar hat seine Tätigkeit so einzurichten, dass er keine der Parteien einseitig bevorzugt, er hat sie vielmehr zu einem gerechten Interessenausgleich in der Vertragsgestaltung anzuleiten
Unterschriftsbeglaubigung:
Der Gesetzgeber hat für verschiedene Rechtsvorgänge gewisse Formvorschriften vorgesehen. Unter anderem soll sichergestellt werden, dass die Unterschriften auf einem Vertrag auch von derjenigen Person geleistet werden die im Vertrag bezeichnet werden. Der Notar ist dazu berufen die Identität von Personen anhand eines Lichtbildausweises (Reisepass, Führerschein, Personalausweis) zu überprüfen und zu bestätigen.
Unvereinbarkeit:
Der Notar hat sein Amt unabhängig und unparteiisch auszuüben und in seiner Lebensführung die Ehre und Würde seines Berufstandes zu wahren. Aus diesem Grunde hat sich der Notar ausschließlich seinem Amt zu widmen, wozu er durch Gesetz verpflichtet ist. Insbesondere ist dem Notar die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes untersagt, ausgenommen hiervon ist nur das Lehramt an Universitäten. Die Unvereinbarkeit mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ergibt sich aus der Verschiedenheit der jedem der beiden Berufsstände im Rechtsleben zukommenden und von der Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben.
Urkunde:
Jede Rechtsordnung braucht für Rechtsvorsorge und Rechtssicherheit verlässliche Urkunden. Der Notar ist dazu berufen, unter Einhaltung der gesetzlichen Rechtsberatungs- und Formvorschriften Urkunden von besonderer Beweiskraft zu verfassen, zu verwahren und hiervon den Berechtigten Ausfertigungen und Abschriften zum Nachweis ihrer Rechte und Pflichten auszufolgen. Der Notar kann Urkunden auf Papier erstellen oder in elektronischer Form. Für beide Formen gelten eigene Formalvorschriften. Auch öffentlichen Urkunden, die in elektronischer Form erstellt wurden, kommt erhöhte Beweiskraft zu.
Urkundenarchiv:
Das österreichische Notariat hat ein elektronisches Urkundenarchiv, cyberDOC. In diesem Urkundenarchiv sind die von Notaren seit dem 1.1.2000 errichteten notariellen Urkunden (Notariatsakte und notarielle Protokolle) abgespeichert und nur für die jeweils berechtigten Personen abrufbar. Über das GOG – Archiv als Teil des Urkundenarchives können Urkunden in elektronischer Form an Gerichte übertragen werden.
Urkundensammlung:
Zeitlich geordnete Zusammenstellung und Aufbewahrung von Dokumenten mit rechtsrelevantem Inhalt. In der Urkundensammlung des Notars sind alle von ihm errichteten notariellen Urkunden in Urschrift verwahrt. Diese Urkunden sind nach fortlaufenden Geschäftszahlen im Geschäftsregister verzeichnet. Alle seit dem 1.1.2000 in Österreich errichteten notariellen Urkunden (Notariatsakte und notarielle Protokolle) sind im Urkundenarchiv des österreichischen Notariates abgespeichert und gesichert.
Urkundsperson:
Der Notar wird durch hoheitlichen Akt dazu bestellt, öffentliche Urkunden zu errichten, nämlich unvoreingenommen, unbeeinflussbar, gerecht und in Wahrung des Interesses aller Beteiligten. Öffentlichen Urkunden kommt besondere Beweiskraft zu.
Urschrift:
Niederschrift der vom Notar beurkundeten Rechtsgeschäfte, Rechtserklärungen und Tatsachen mit den Originalunterschriften der Parteien, allfälliger Zeugen und mit Amtssiegel und Amtsunterschrift des Notars.
V
Veräußerungsverbot:
Ein (im Grundbuch eingetragenes) Veräußerungsverbot bewirkt, dass ohne Zustimmung des Berechtigten eine Liegenschaft oder Eigentumswohnung nicht übertragen (verkauft, verschenkt, …) werden kann.
Ein Veräußerungsverbot wird meistens auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten eingeräumt, mit einem Belastungsverbot verknüpft und erlischt, wenn einer der beiden verstirbt.
Verlassenschaftsverfahren:
Aufgrund des Todes einer Person wird ein förmliches Gerichtsverfahren (= Verlassenschaftsverfahren) eingeleitet, das von den ö. Notaren als Beauftragte des Bezirksgerichts (= sog. Gerichtskommissäre) durchgeführt wird. Zweck dieses Verfahrens ist es, die Verlassenschaft unter gerichtlicher Aufsicht dem rechtmäßigen Erben zu übergeben, die Rechte minderjähriger Beteiligter zu sichern und die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen.
Vermächtnis (= Legat):
Von einem Vermächtnis spricht man, wenn in einer letztwilligen Anordnung einer Person anstelle einer Erbquote lediglich bestimmte Dinge (eine Sache oder ein Recht) aus der Verlassenschaft zugewendet werden. Eine solche einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Anordnung wird auch als Kodizill bezeichnet.
Verschwiegenheit:
Der Notar benötigt, um seine Aufträge bestmöglich erfüllen zu können, umfassende Informationen von seinen Klienten. Der Notar ist verpflichtet, über die oft sehr sensiblen Details aus dem privaten und geschäftlichen Bereich der Parteien Verschwiegenheit zu wahren.
Versicherung:
Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu halten. Die Mindestversicherungssumme beträgt derzeit EUR 400.000,00 für jeden Versicherungsfall. Liegt der Treuhandrahmen einer eintragungspflichtigen Geldtreuhandschaft über der Versicherungssumme des Notars, so beantragt der Notar mit Registrierung im THR eine Ergänzungsversicherung bis zur Höhe von max. EUR 7,5 Mio.
Verteilungsordnung:
Zur möglichst objektiven Zuweisung anfallender Geschäfte an Richter (Rechtspfleger) wird im Vorhinein vom Präsidenten des Gerichtes eine Verteilungsordnung erlassen. Ebenso wird vom Vorsteher des Bezirksgerichtes für jedes Jahr im Vorhinein eine Verteilungsordnung für jene Geschäfte erlassen, die den Notaren als Gerichtskommissären zugewiesen werden. Voraussetzung für die Schaffung einer Verteilungsordnung und Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der Gerichtskommissäre ist die Einteilung des Bundesgebietes in Notariatssprengel.
Vertrag:
Rechtsgeschäft, das durch erklärte Willensübereinstimmung zweier oder mehrerer Parteien zustande kommt und die von den Parteien gewollten Rechtsfolgen herbeiführen soll.
Vertrauen:
Das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Notar und Klienten ist die Voraussetzung dafür, dass der Notar für und mit dem Klienten die beste Lösung für seinen Rechtsfall erarbeiten kann.
Vertretung des Notars:
Da der Notar zur kontinuierlichen notariellen Betreuung der Bevölkerung seines Amtssprengels verpflichtet ist, ist die Vertretung für den Fall seiner Verhinderung gesetzlich genau geregelt. Die Vertretung erfolgt durch einen vom Präsidenten des Landesgerichtes zu bestellenden Substituten (in der Regel ein anderer Notar oder Notariatskandidat), der an Stelle des Notars dessen Tätigkeit fortzusetzen hat. Das gilt für alle Tätigkeiten des Notars, zu denen er befugt oder verpflichtet ist. Der Substitut hat auch die Kanzlei des Notars weiter zu führen. Diese Vertretungsregelung dient ebenso der Rechtssicherheit wie dem Komfort der Klienten.
Vidimierung:
Öffentliche Beurkundung durch einen Notar, dass eine Abschrift mit der Urkunde, von der sie genommen ist, übereinstimmt.
Vorkaufsrecht:
Unter einem Vorkaufsrecht versteht man die Verpflichtung eines Liegenschaftseigentümers (im Falle eines Verkaufes) dem Vorkaufsberechtigten die Möglichkeit zu geben, das Kaufobjekt (zu denselben Bedingungen wie sie ein Dritter leisten würde) zu erwerben.
Vorsorge:
Vorausschauende Gestaltung von Rechtsverhältnissen, ob bei Verfassung letztwilliger Verfügungen oder von Verträgen, gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Notars.
Vorsorgevollmacht:
Die Möglichkeit eine Erwachsenenvertretung (= frühere Sachwalterschaft) zu vermeiden und bereits im Vorfeld eine Vertrauensperson für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit (= früher Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit) zu bestimmen, gibt es bereits seit dem 01.07.2007. Seit diesem Zeitpunkt kann eine Person eine andere oder mehrere andere Person(en) mit der Vertretung von sämtliche oder einzelne Arten von Vertretungshandlungen betrauen. Die Vorsorgevollmacht tritt erst in dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem ein Arzt die Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers bestätigt hat und die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht auf Grundlage dieses ärztlichen Zeugnisses im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen wurde.
Z
Zentrales Testamentsregister:
Das Testamentsregister ist ein Verzeichnis in welchem lediglich die Daten (Name, Datum der Errichtung und Ort der Verwahrung des Originals) von letztwilligen Anordnungen (Testamenten, Vermächtnissen, Erbverträgen, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen) registriert – jedoch keine Inhalte der Urkunde gespeichert – werden. Eine Abfrage über die Daten ist nur dem zuständigen Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach dem Testator erlaubt und ist so absolute Vertraulichkeit gewahrt.