• Gemeinde Maria Neustift

    Gem. Maria Neustift
  • Gemeinde Großraming

    Gemeinde Großraming
  • Marktgemeinde Gaflenz

    Notariat Weyer Mag. Jürgen Steinhauser
  • Marktgemeinde Weyer

    Marktgem. Weyrer
  • Gemeinde Laussa

    Notariat Weyer Mag. Jürgen Steinhauser
  • Gemeinde Reichraming

    Notariat Weyer Mag. Jürgen Steinhauser
  • Gemeinde Losenstein

    Notariat Weyer Mag. Jürgen Steinhauser

Übersicht der Leistungen

Sachverhalt:
Ein junger verheirateter Mann kauft auf Kredit ein teures Motorrad und verstirbt bei einer Ausfahrt noch vor Rückzahlung sämtlicher offener Schulden. Die junge Witwe zahlt im Glauben Alleinerbin ihres verstorbenen Gatten zu werden, noch vor dem ersten Termin beim Notar, die noch offenen Schulden ihres verstorbenen Mannes bei der Bank.

Ergebnis:
Das Vermögen des Verstorbenen reicht nicht einmal mehr aus die anfallenden Begräbniskosten abzudecken und muss die Witwe den Rest von ihrem Geld in Raten an den Bestatter zurück zahlen.

Was wäre die Alternative:
Anlässlich der sogenannten Todesfallaufnahme (= erste Termin beim Notar) werden die Erben, die gesetzlich erbberechtigten Angehörigen, der Vermögensstand, die Schulden und die Begräbniskosten des Verstorbenen ermittelt. Nach Einholung sämtlicher Auskünfte wird vom Notar eine Vermögensübersicht erstellt und von ihm beurteilt wie das Verlassenschaftsverfahren zu beenden ist.
Da der Verstorbene mehr Schulden als Vermögen hinterlässt, wird der Notar von der Abgabe einer Erbantrittserklärung abraten und das Verfahren im Rahmen einer Abtuung armutshalber bzw. Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt beenden. Das bedeutet, dass vorrangig die Begräbniskosten vom Vermögen des Verstorbenen zu ersetzen sind und lediglich ein anfallender Rest an die kreditgebende Bank zu bezahlen gewesen wäre.

Der Rat des Experten:
Bevor offene Schulden des Verstorbenen beglichen werden ist in jedem Fall eine Rücksprache mit dem zuständigen Notar (= sog. Gerichtskommissär) zu halten, damit abgeklärt werden kann, ob und in welcher Höhe allfällige Schulden des Verstorbenen tatsächlich zu begleichen sind.

Sachverhalt:
Ein junges Paar bekommt nach der Hochzeit von den (Schwieger-)eltern ein Grundstück geschenkt und baut darauf ein Haus. Das Paar gründet eine Familie und noch vor Beendigung des Hausbaues verstirbt der Mann und Vater von 2 minderjährigen Kindern ohne Hinterlassung eines Testamentes.

Ergebnis:
Mangels Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, wonach die Witwe und jeder der beiden minderjährigen Kinder das Vermögen des Verstorbenen inklusive der Liegenschaft samt Haus zu je 1/3 erben. Da die beiden minderjährigen Kinder Miteigentümer des Grundstückes geworden sind, sind sämtliche Maßnahmen das Haus betreffend, aufgrund der Minderjährigkeit der beiden Kinder, pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen.

Was wäre die Alternative:
Bei rechtzeitiger Errichtung eines Testamentes des jungen Paares hätte die gesetzliche Erbfolge vermieden werden können und wären die minderjährigen Kinder auf den Pflichtteil beschränkt gewesen. Da der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch ist, wäre die Witwe Alleineigentümerin geworden und in der freien Verfügung über das Haus nicht beschränkt gewesen.

Der Rat des Experten:
Ein Testament ist dringend anzuraten, wenn jemand keine oder minderjährige Kinder hat und im Besitz von Immobilienvermögen (= Liegenschaft, Haus bzw. Eigentumswohnung) ist. Ihr Notar hilft Ihnen als Experte in dieser Angelegenheit bei der Erstellung und richtigen Formulierung Ihres letzten Willens um allfällige Streitigkeiten nach Ihrem Tode zu vermeiden.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar kauft (von einem Fremden) ein sanierungsbedürftiges Haus und leistet dem Verkäufer noch vor Vertragsunterfertigung - zur Absicherung des Verkaufes an sie - eine Anzahlung in nicht unbeträchtlicher Höhe.

Ergebnis:
Im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung stellt der Notar fest, dass die Liegenschaft mit mehreren Krediten von Banken belastet ist und der Kaufpreis nicht ausreicht um sämtliche Kredite zu tilgen. Da der Verkäufer die Anzahlung zur Tilgung weiterer Schulden verwendet hat ist ein Rechtstreit vor Gericht auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung anhängig und das Ehepaar verliert im schlimmsten Fall die gesamte geleistete Anzahlung.

Was wäre die Alternative:
Das Ehepaar hätte die Anzahlung auf ein Treuhandkonto hinterlegen können um selbst eine Absicherung für den Fall zu haben, dass der Kauf nicht in der geplanten Form abgewickelt werden kann.

Der Rat des Experten:
Vor Abschluss verbindlicher Anbote bzw. vor Zahlung irgendwelcher Vorleistungen ist in jedem Fall der Kontakt mit ihrem Notar aufzunehmen. Dieser kann für Sie den aktuellen Grundbuchstand abfragen, klärt mit den Betroffenen die bestehenden Belastungen ab und bespricht mit sämtlichen Vertragsparteien die weiteren Schritte zur schnellen und für beide Seiten rechtssicheren Abwicklung des Kaufes.

Sachverhalt:
Ein älteres Ehepaar möchte ihr Grundstück samt Haus an eines ihrer Kinder schenken, möchte jedoch weiterhin darin wohnen und sicher gehen, dass das Haus in der Familie verbleibt.
Wie ist vorzugehen?
Im Rahmen einer Besprechung beim Notar werden die erforderlichen Rechte (z.B: Wohnungsgebrauchsrecht, Reallast der Pflege und Betreuung, Belastungs- und Veräußerungsverbot, udgl.) der Eltern mit den Kindern besprochen, diese in einen sogenannten Übergabsvertrag detailliert schriftlich fixiert und anschließend grundbücherlich sichergestellt.

Der Rat des Experten:
Bevor Sie unüberlegt auf möglich einzuräumende Rechte verzichten, sollten Sie sich bereits im Vorfeld überlegen, welche Rechte Ihnen wichtig sind und welche Sie in einem allfälligen Streitfall mit dem Liegenschaftseigentümer (dieser muss nicht immer der ursprüngliche Übernehmer sein) auch rechtlich durchsetzen möchten.
Weiters sind die Rechte weichender Kinder zu bedenken und es berät Sie ihr Notar umfassend im Rahmen der Übertragung Ihrer Immobilie.

1. Sachverhalt:
Ein junges Paar geht eine Lebensgemeinschaft ein, bekommt Kinder, baut gemeinsam ein Haus und trennt sich nach mehreren Jahren wieder.

Ergebnis:
Aufgrund der Trennung der Beiden beginnen Streitigkeiten (welche vor Gericht landen) darüber, wer welche Vermögensgegenstände geleistet hat und wie das gemeinsam geschaffene Vermögen aufzuteilen sei.

Was wäre die Alternative:
Aufgrund der rechtlichen Anerkennung von eheähnlichen Gemeinschaften auch unter verschiedengeschlechtlichen Partnern (seit dem Jahre 2019) besteht nun auch die Möglichkeit einen Partnerschaftsvertrag, welcher den rechtlichen Rahmen für das Zusammenleben eines verschiedengeschlechtlichen Paares während und nach Auflösung der Lebensgemeinschaft regelt, abzuschließen. In einem solchen Partnerschaftsvertrag kann für beide Seiten verbindlich geregelt werden, welche Vermögenswerte von welchem Partner in die Partnerschaft eingebracht bzw. welche Vermögenswerte während der Partnerschaft entstanden oder angespart wurden.

Der Rat des Experten:
Da eine eingetragene Partnerschaft in vielen Fällen die gleichen Wirkungen wie eine Ehe hat sind auch in diesem Falle Regelungen (erb-, unterhalts- als auch familienrechtliche Folgen und deren wirtschaftliche Konsequenzen während aufrechter und nach Beendigung der Lebensgemeinschaft) sinnvoll.



2. Sachverhalt:
Ein Paar lebt seit vielen Jahrzehnten in einer Lebensgemeinschaft und nun möchte der Mann an die volljährige Tochter seiner Lebensgefährtin (welche bei ihm aufgewachsen ist) seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (welcher noch mit Schulden belastet ist), gegen Übernahme der Schulden und Einräumung von lebenslangen Rechten für sich und seine Lebensgefährtin, übergeben.

Ergebnis:
Da die Tochter nicht unter den Begünstigtenkreis des § 26a Abs. 1 Ziff. 1 GGG fällt und es sich nicht um einen un-/ teilentgeltlichen Erwerb handelt ist eine Übertragung des l&f Betriebes mit hohen Steuern und Gebühren für die Übernehmerin verbunden.

Was wäre die Alternative:
Der Mann könnte die volljährige Tochter seiner Lebensgefährtin adoptieren, sodass diese nunmehr zum Begünstigtenkreis des § 26a Abs. 1 Ziff. 1 GGG zählt und die anfallenden Steuern und Gebühren um ein Vielfaches reduziert werden.

Der Rat des Experten:
Bevor Übertragungshandlungen welcher Art auch immer gesetzt werden, sollte in jedem Fall der Kontakt mit ihrem Notar als Fachmann in dieser komplexen Materie aufgenommen werden um mit diesem die notwendigen Schritte, sowie die damit verbundenen Steuer- und Gebührenbelastungen im Vorfeld abklären zu können.

Sachverhalt:
Eine 74-jährige Frau befürchtet aufgrund ihres Alters und der familiären Vorbelastungen (für diese Krankheit) an Demenz zu erkranken und schon bald ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Sie möchte nicht, dass ein Fremder über sie und ihr Vermögen bestimmt und möchte eines ihrer Kinder mit dieser Aufgabe betrauen.
Wie ist vorzugehen?
Das Gesetz gibt bereits seit mehr als 10. Jahren jedem die Möglichkeit mittels Vorsorgevollmacht bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu wählen, welche einen im Falle der Entscheidungsunfähigkeit vertreten kann, damit eine Erwachsenenvertretung (früher Sachwalterschaft) so weit wie möglich vermieden werden kann.

Der Rat des Experten:
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht nur sinnvoll für Menschen im fortgeschrittenen Alter sondern sollte bereits in frühen Jahren ins Auge gefasst werden, da jederzeit ein Unfall oder eine Krankheit zu einer Entscheidungsunfähigkeit führen kann und so im Vorfeld bereits geregelt werden kann wer die betroffene Person zukünftig vertritt.

Sachverhalt:
Ein 55-jähriger Mann erleidet bei einem Motorradunfall einen Halswirbelbruch und ist querschnittsgelähmt. Aufgrund der negativ prognostizierten Heilungschancen möchte der Mann verhindern, dass durch die Ausnützung sämtlicher medizinischer Möglichkeiten sein Sterbevorgang hinausgezögert wird.
Wie ist vorzugehen?
Im Rahmen einer Patientenverfügung können nach Aufklärung eines Arztes und eines Notars bestimmte medizinische lebenserhaltende Maßnahmen abgelehnt werden. Diese schriftliche Erklärung ist bei Einhaltung aller Formvorschriften 8 Jahre lang gültig und kann die Patientenverfügung über Wunsch des Patienten im sog. Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden, sodass im Notfall das Österreichische Rote Kreuz und berechtigte Dritte darauf Einsicht nehmen können.

Der Rat des Experten:
Anders als bei einer Vorsorgevollmacht, bei welcher eine Vertrauensperson über die Behandlung entscheidet, kann mit der Patientenverfügung die Last einer schwerwiegenden Entscheidung über Leben oder Tod von den Angehörigen genommen werden und ist als richtungsweisende Entscheidung von den Ärzten zu berücksichtigen.

Sachverhalt:
Ein Ehepaar gründete vor Jahrzehnten ein Unternehmen und ist dieses zum Markführer in seiner Branche geworden. Das Unternehmerehepaar möchte nun sicherstellen, dass der Erfolg des Unternehmens auch in Zukunft weiter Bestand hat und auch für die nachfolgenden Generationen gesichert ist.
Wie ist vorzugehen?
Eine geordnete und vor allem erfolgreiche Unternehmensübergabe an die nächste Generation ist nicht nur am Ende eines Arbeitslebens erforderlich, sondern sollten die potentiellen Nachfolger sinnvollerweise bereits in den laufenden Übergabeprozess (ev. Bestellung zum Geschäftsführer, Abtretung von Geschäftsanteilen, Absicherung der finanziellen Interessen des Unternehmers nach der Pensionierung, usw.) eingebunden werden.

Der Rat des Experten:
Der Notar sucht gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Steuerberater nach maßgeschneiderten Lösungen für Sie und Ihr Unternehmen damit die Werte Ihres Unternehmens erhalten bleiben, ein Streit in der Familie und eine allenfalls drohende Zerschlagung Ihres Unternehmens verhindert wird.

Leistungen Ihres Notars für Sie und Ihr Unternehmen:
• Wahl der passenden Rechtsform,
• Unternehmensgründung/ -kauf/ -übergabe/ -schenkung,
• Bestellung/ Abberufung von Gesellschaftern/ Geschäftsführern/ Prokuristen,
• Änderung der Geschäftsanschrift und des Sitzes der Gesellschaft,
• Änderungen des Stammkapitals der Gesellschafter,
• Beurkundung von General- und Hauptversammlungen,
• Änderungen in der Gesellschaftsform (Einbringung, Verschmelzung, Spaltung, Zusammenschluss, Realteilung, Umwandlung),
• Vornahme von Firmenbuchabfragen und –eintragungen,
• Unternehmensbeendigung (Liquidation).

Leistungsspektrum Ihres Notariates

  • Kostenlose Erstberatung u.a. in nachstehenden Angelegenheiten,
  • Erstellung von Testamenten, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen, udgl.,
  • Beglaubigung von Unterschriften und Erstellung von Abschriften,
  • Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren,
  • Erstellung von Urkunden und Abwicklung von Kauf-, Schenkung-, Übergabs-, Wohnungseigentums-, Tausch-, Darlehens-, Dienstbarkeits-, Servituts-, Miet- und Pachtverträgen, udgl.,
  • Übernahme von Treuhandschaften,
  • Erwerb und Übertragung von Agrarrechten,
  • Absicherung von Rechten (Geh-, Fahrt-, Wasserbezugs-, Wasserleitungs-, Wohn-, Fruchtgenussrechte, udgl.),
  • Errichtung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen,
  • Abwicklung von Adoptionen,
  • Errichtung von Zustimmungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz,
  • Erstellung von Scheidungsvergleichen und Durchführung von gerichtlichen Scheidungsvereinbarung im Grund- und Firmenbuch samt steuerlicher Abwicklung der Übertragung,
  • Abfragen im Grund- und Firmenbuch,
  • Einbringung von Gesuchen an das Grund- bzw. Firmenbuchgericht,
  • Beratung in Erb-, Familien-, Unternehmensangelegenheiten,
  • Unternehmensgründung, -betreuung und -übertragung bis zu einer Auflösung Ihres Unternehmens.
  • Übernahme von Erwachsenenschutzvertretungen.